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   OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94   

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OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94 (https://dejure.org/1995,1210)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.1995 - 12 L 2513/94 (https://dejure.org/1995,1210)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 1995 - 12 L 2513/94 (https://dejure.org/1995,1210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Wohnflächenberücksichtigung bei der Abgrenzung von Schonvermögen und Vermögenseinsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der Wohnfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der Wohnfläche

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Begriff der Mittellosigkeit:: Hausgrundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3202
  • NVwZ 1996, 203 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Dieser Wert, der sich auf einen Vierpersonenhaushalt bezieht (vgl. § 82 II. WoBauG ), muß aber nach dem bei Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu beachtenden Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG ) der Individualisierung (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 - BVerwG V C 50.73 -, BVerwGE 47, 103 (107 f.)) entsprechend vermindert werden, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird (siehe auch: Klinger, NDV 1992, 123 (125); a.A. Brühl, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG , 4. Aufl. 1994 RdNr. 37 zu § 88 und wohl auch Wendt, NDV 1991, 93 (95)).

    Da aber die Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG und die des § 89 BSHG zu dem gleichen Ergebnis führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1974, a.a.O., S. 111), kann das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG hier nicht angenommen werden, zumal sich die Klägerin nach dem oben Ausgeführten auf die Bestimmung des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht mit Erfolg berufen kann, weil sie im maßgeblichen Zeitraum nicht pflegebedürftig war.

  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Steht die Wohnfläche weniger als vier Personen zur Verfügung, so ist daher die Bezugsgröße von 130 qm (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG ) in der Regel je Person um 20 qm (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG ) zu vermindern (ebenso Klinger, a.a.O.); wenn auch die Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (6. Änderungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz , BGBl. I S. 2644) durch die Verweisung auf die §§ 39, 82 , II. WoBauG den Umfang des geschützten Vermögens (Hausgrundstücks) erweitert hat (so BVerwG, Urt. v. 1.10.1992 - 5 C 28.89 -, NDV 1993, 236 (238)), erzwingt doch der Grundsatz der Individualisierung (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG ) eine Berücksichtigung nur des Wohnbedarfs der in dem Wohnhaus lebenden Personen (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG ).

    Auch wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigen wollte, daß durch die Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 der Umfang des geschützten Vermögens erweitert sein sollte (so: BVerwG, Urt. v. 1.10.1992, a.a.O.,) und deshalb - möglicherweise - nicht nur bei den Wohnflächengrenzen, sondern auch bei den Bezugsgrößen Grundstücksgröße und Verkehrswert eine Neubestimmung im Sinne einer Erweiterung des geschützten Vermögens habe Platz greifen sollen, so übersteigt ein Verkehrswert von 285.000,-- DM bzw. 330.000,-- DM und eine Grundstücksfläche von fast 900 qm - jedenfalls bei einem von zwei oder drei Personen bewohnten Haus, das nicht in einer Region mit besonders hohen Hausgrundstückspreisen belegen ist - den angemessen Wert derart, daß auch insoweit wie bei der Wohnfläche nicht mehr von einem angemessenen Objekt, welches der Klägerin als Wohnstatt erhalten bleiben muß, gesprochen werden kann.

  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 19.89

    Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück als Schonvermögen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Die von der Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - BVerwG - 5 C 19.89 -, BVerwGE 90, 252 (255); Hamburgisches OVG, Urt. v. 13.12.1985 - Bf I 9/85 -, FEVS 35, 229 (240); BayVGH, Urt. v. 6.10.1988 - Nr. 12 B 86.01533 -, ZfSH 1989, 192 = FEVS 38, 275 (279f); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991 - 14 L 62/89 - FEVS 41, 453 (456) - jeweils zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F.) zu Miteigentumsanteilen und zur Nutzung das Grundeigentum einschränkenden Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze rechtfertigen es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht, nur die Wohnfläche der Dachgeschoßwohnung, nicht aber die Gesamtwohnfläche zu betrachten.

    Beziehen sich aber das dem Hilfesuchenden (nach Sachenrecht) zustehende Recht ebenso wie das (dinglich gesicherte) Nutzungsrecht des Dritten auf das Gesamtobjekt, ohne daß der Miteigentumsanteil des Hilfesuchenden oder die Nutzungsrechte des Hilfesuchenden in bezug auf eine konkrete Wohnung (unter Ausschluß des Rechts des Dritten) einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, so ist für die Berücksichtigung der Wohnfläche - aber auch, wie an dieser Stelle bereits hervorzuheben ist, für die Größe des Hausgrundstückes und des Grundstückswertes (Verkehrswertes) - auf das Gesamtobjekt abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992, aaO, S. 254 f.; Hamburgisches OVG, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.1991 - 14 L 62/89

    Sozialhilfe; Vermögen; Subsidiaritätsprinzip; Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Die von der Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - BVerwG - 5 C 19.89 -, BVerwGE 90, 252 (255); Hamburgisches OVG, Urt. v. 13.12.1985 - Bf I 9/85 -, FEVS 35, 229 (240); BayVGH, Urt. v. 6.10.1988 - Nr. 12 B 86.01533 -, ZfSH 1989, 192 = FEVS 38, 275 (279f); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991 - 14 L 62/89 - FEVS 41, 453 (456) - jeweils zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F.) zu Miteigentumsanteilen und zur Nutzung das Grundeigentum einschränkenden Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze rechtfertigen es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht, nur die Wohnfläche der Dachgeschoßwohnung, nicht aber die Gesamtwohnfläche zu betrachten.

    So sind nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. ergangenen Rechtsprechung Verkehrswerte und Grundstücksflächen ähnlicher Größenordnung wie die hier zu betrachtenden Werte nicht mehr dem "Schonvermögen" zugeordnet worden (siehe etwa: Nordrhein-Westfälisches OVG, OVG, Urt. v. 5.11.1980 - 8 A 104/79 -, FEVS 31, 341: 238.000,-- DM Verkehrswert; BGH, Beschluß v. 15.11.1989 - IV B ZR 70/89 -, FamZR 1990, 389: 590 qm Grundstücksgröße/ ca. 300.000,-- DM Verkehrswert; OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. 13.9.1990 - 12 A 10183/90.OVG -: 803 qm Grundstücksfläche/ 275.000,-- DM Verkehrswert; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991, a.a.O., S. 453 und S. 457: 829 qm Grundstücksfläche/245.000,-- DM Verkehrswert; Nds. OVG, Beschluß v. 12.11.1992 - 4 L 5456/92 -: 260.000,-- DM Verkehrswert).

  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86

    Kein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf eine "kleine Eigentumswohnung"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Dieser Wert, der sich auf einen Vierpersonenhaushalt bezieht (vgl. § 82 II. WoBauG ), muß aber nach dem bei Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu beachtenden Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG ) der Individualisierung (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 - BVerwG V C 50.73 -, BVerwGE 47, 103 (107 f.)) entsprechend vermindert werden, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird (siehe auch: Klinger, NDV 1992, 123 (125); a.A. Brühl, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG , 4. Aufl. 1994 RdNr. 37 zu § 88 und wohl auch Wendt, NDV 1991, 93 (95)).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Auch hat die Beklagte der Besonderheit des Einzelfalles dadurch in ausreichender Weise Rechnung getragen, daß sie die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt im maßgeblichen Zeitraum, und zwar in der Zeitspanne zwischen dem 26. Februar und 21. August 1992 (zu dem der gerichtlichen Überprüfung in Sozialhilferechtssachen maßgeblichen Zeitraum siehe BVerwG, Urt. v. 16.1.1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1) nicht als Zuschuß, sondern nach § 89 BSHG als Darlehen gewährt und damit nicht auf einer sofortigen Verwertung des Erbbaurechtes bestanden hat.
  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 48.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Ob hier bei der Bestimmung der Wohnfläche ein Wert von 110 qm (für einen Dreipersonenhaushalt), weil der Vater der Klägerin als Angehöriger im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG Berücksichtigung finden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1980 - BVerwG 5 C 48.78 -, BVerwGE 59, 294 (298)), oder von 90 qm für (für einen Zweipersonenhaushalt, weil der Vater als Inhaber des Nießbrauchrechtes nicht berücksichtigt werden kann (vgl. das Gutachten des Deutschen Vereins vom 16.1.1992 - G 43/88 -, NDV 1992, 92 (91)), zugrunde zu legen ist, kann der Senat offenlassen; denn auch ein Grenzwert von 110 qm liegt mit über 30 qm deutlich unter dem tatsächlichen Wohnflächenwert von 141 qm.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1990 - 12 A 10183/90

    Kleines Hausgrundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    So sind nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. ergangenen Rechtsprechung Verkehrswerte und Grundstücksflächen ähnlicher Größenordnung wie die hier zu betrachtenden Werte nicht mehr dem "Schonvermögen" zugeordnet worden (siehe etwa: Nordrhein-Westfälisches OVG, OVG, Urt. v. 5.11.1980 - 8 A 104/79 -, FEVS 31, 341: 238.000,-- DM Verkehrswert; BGH, Beschluß v. 15.11.1989 - IV B ZR 70/89 -, FamZR 1990, 389: 590 qm Grundstücksgröße/ ca. 300.000,-- DM Verkehrswert; OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. 13.9.1990 - 12 A 10183/90.OVG -: 803 qm Grundstücksfläche/ 275.000,-- DM Verkehrswert; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991, a.a.O., S. 453 und S. 457: 829 qm Grundstücksfläche/245.000,-- DM Verkehrswert; Nds. OVG, Beschluß v. 12.11.1992 - 4 L 5456/92 -: 260.000,-- DM Verkehrswert).
  • VGH Bayern, 06.10.1988 - 12 B 86.01533
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    Die von der Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - BVerwG - 5 C 19.89 -, BVerwGE 90, 252 (255); Hamburgisches OVG, Urt. v. 13.12.1985 - Bf I 9/85 -, FEVS 35, 229 (240); BayVGH, Urt. v. 6.10.1988 - Nr. 12 B 86.01533 -, ZfSH 1989, 192 = FEVS 38, 275 (279f); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991 - 14 L 62/89 - FEVS 41, 453 (456) - jeweils zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F.) zu Miteigentumsanteilen und zur Nutzung das Grundeigentum einschränkenden Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze rechtfertigen es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht, nur die Wohnfläche der Dachgeschoßwohnung, nicht aber die Gesamtwohnfläche zu betrachten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1980 - 8 A 104/79
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94
    So sind nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. ergangenen Rechtsprechung Verkehrswerte und Grundstücksflächen ähnlicher Größenordnung wie die hier zu betrachtenden Werte nicht mehr dem "Schonvermögen" zugeordnet worden (siehe etwa: Nordrhein-Westfälisches OVG, OVG, Urt. v. 5.11.1980 - 8 A 104/79 -, FEVS 31, 341: 238.000,-- DM Verkehrswert; BGH, Beschluß v. 15.11.1989 - IV B ZR 70/89 -, FamZR 1990, 389: 590 qm Grundstücksgröße/ ca. 300.000,-- DM Verkehrswert; OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. 13.9.1990 - 12 A 10183/90.OVG -: 803 qm Grundstücksfläche/ 275.000,-- DM Verkehrswert; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991, a.a.O., S. 453 und S. 457: 829 qm Grundstücksfläche/245.000,-- DM Verkehrswert; Nds. OVG, Beschluß v. 12.11.1992 - 4 L 5456/92 -: 260.000,-- DM Verkehrswert).
  • OVG Hamburg, 13.12.1985 - Bf I 9/85
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.08.1984 - 4 B 263/83
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Ein Teil der Oberverwaltungsgerichte plädierte im Rahmen des § 88 BSHG, der bis zum Außerkrafttreten des 2. WoBauG eine Bezugnahme von § 39 2. WoBauG enthielt, für eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person, sodass bei Eigentumswohnungen für drei Personen 100 qm, für zwei Personen 80 qm und für eine Person nur 60 qm als angemessen angesehen wurden (OVG Niedersachsen, NJW 1995, 3202; VGH München, Urteil vom 3. Februar 2005 - 19 BV 03.1960).
  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Man könnte jedoch auch - was möglicherweise näher läge - für den Regelfall, bei einer Familiengröße bis zu vier Personen, bei der Wohnflächengrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG (130 qm) bleiben, ohne dass hiervon Abschläge bei einer geringeren Personenzahl erlaubt wären (hiervon geht auch die Beklagte aus: DA 3.42 zu § 137 AFG, Stand: 8/94; Sammelerlass Alg/Alhi SGB III, § 193, DA 3.2 , Stand 01/02; aA für die Prozesskostenhilfe: OLG Karlsruhe vom 20. Dezember 1999 - 2 WF 105/99, FuR 2001, 31 unter Bezug auf OVG Lüneburg vom 12. Juni 1995, NJW 1995, 3202 für die Sozialhilfe).
  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (OVG Lüneburg NJW 1995, 3202; VGH München vom 24. Februar 1999 12 ZE 99.87, juris; OLG Karlsruhe FuR 2001, 31).
  • OVG Bremen, 17.10.1996 - 2 B 27/96

    Sozialhilferecht: Begriff des "angemessenen" Hausgrundstücks i.S. von § 88 Abs. 2

    Der Verkehrswert des Hausgrundstücks stellt vielmehr auch nach der Änderung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG eine Bezugsgröße von erheblichem Gewicht dar (im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, U. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 - = NJW 1995, 3202 f.).

    Nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. ergangenen Rechtsprechung sind deutlich geringere Verkehrswerte nicht mehr dem Schonvermögen zugeordnet worden (u.a. BVerwG, U. v. 26.10.1989, a.a.O.: mindestens DM 200.000,-- Verkehrswert; OVG Lüneburg, FEVS 41, 453, 457: ca. DM 180.200,-- Verkehrswert; OVG Münster, FEVS 31, 341: DM 238.000,-- Verkehrswert; OVG Koblenz, U. v. 13.09.1990 - 12 A 10183/90.OVG -: DM 275.000,-- Verkehrswert; OVG Lüneburg, B. v. 12.11.1992 - 4 L 5456/92 -: DM 260.000,-- Verkehrswert; OVG Lüneburg, U. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 - = NJW 1995, 3202 : DM 285.000,-- Verkehrswert).

    DM 247.000,-- lag und in der Folgezeit unstreitig (auch noch) ein wertsteigender Dachgeschoßausbau vorgenommen worden ist, so wird deutlich, daß das klägerische Hausgrundstück - bezogen auf den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum (ab 01.09.1993) - nicht mehr als "angemessen" i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angesehen werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin auch davon ausginge, daß die Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht nur bei den Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen sein sollte (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 12.06.1995, a.a.O, für einen Verkehrswert von mindestens DM 285.000,--).

  • VG Gießen, 08.09.2006 - 3 E 1587/05

    Bestimmung eines angemessenen selbstbewohnten Hausgrundstücks nach dem

    Aus diesem Grund ist der Lebensgefährte wie ein Ehemann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche einzubeziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995, 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202, 3203).

    32 (bb) Mit der entsprechenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass die Wohnflächengrenze (früher 130 m², jetzt 150 m²) nicht grundsätzlich für alle Haushalte von bis zu vier Personen - also z.B. auch für einen Einpersonenhaushalt - gilt, sondern dass bei einem Haushalt mit weniger als vier Personen 20 m² pro fehlender Person abzuziehen sind (so ausdrücklich: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.6.1995, 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202-3203; Rothe/Blanke, BAföG, § 29, Rn. 17; zur Notwendigkeit eines Abzugs vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.1992, 5 C 28/89, NJW 1993, 1024-1026; anders OVG Münster, Urt. v. 19.7.1995, 8 A 789/95, FamRZ 1996, 316 ff., LPR-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 47, Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl., § 90, Rn. 62).

    Für die Festsetzung des Verkehrswertes kommt es allein auf den tatsächlichen Verkehrswert des Hauses ungeachtet etwaiger Belastungen des Hausgrundstückes an (vgl. Schellhorn, SGB XII, 17. Auflage, § 90, Rn. 68; LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 53; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.6.1995, 12 L 2513/94, FEVS 46, 192, 199).

  • VG Braunschweig, 02.12.2004 - 3 A 60/04

    Altersrente; Alterssicherung; Angemessenheit; Eigenheim; Einkommen;

    Vielmehr ist nach dem Grundsatz der Individualisierung nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der - jeweiligen - Bewohner angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - Az. 12 L 2513/94 - in FEVS 46, 192 ff. bzw. NJW 1995, 3202 ff.).

    Steht die Wohnfläche danach wie im vorliegenden Fall weniger als vier Personen zur Verfügung, so ist die Bezugsgröße von 130 m² des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes in der Regel je Person um 20 m² zu vermindern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995, a. a. O.).

  • BSG, 01.11.2006 - B 7b AS 2/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung

    Ein Teil der Oberverwaltungsgerichte plädierte im Rahmen des § 88 BSHG, der bis zum Außerkrafttreten des 2. WoBauG eine Bezugnahme von § 39 2. WoBauG enthielt, für eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person, sodass bei Eigentumswohnungen für drei Personen 100 qm, für zwei Personen 80 qm und für eine Person nur 60 qm als angemessen angesehen wurden (OVG Niedersachsen, NJW 1995, 3202; VGH München, Urteil vom 3. Februar 2005 - 19 BV 03.1960).
  • OLG Celle, 16.07.2008 - 17 UF 70/08

    Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Rahmen der Feststellung der

    Unter der Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes lag der Grenzwert für ein Familienheim zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm, wobei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OVG Lüneburg NJW 1995, 3202, 3203. VGH München Beschluss vom 24. Februar 1999 - 12 ZE 99.87 - veröffentlicht bei juris. vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2001, 31, 32).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1999 - 2 WF 105/99

    Prozeßkostenhilfe, Zusatzstichwort Raten

    Es erscheint angemessen, diesen Wert nach dem bei Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu beachtenden Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) der Individualisierung entsprechend zu vermindern, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1995, 3202).
  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Zumindest so lange das Nießbrauchsrecht besteht, erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung daher nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, S. 3202, 3203).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 2 WF 105/99

    Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstückes nach dem

  • VG Münster, 29.07.2003 - 5 K 837/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

  • VG Kassel, 02.08.2007 - 7 E 858/04

    Hilfe zur Pflege; Anspruchsverfolgung durch Rechtsnachfolger; angemessenes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 155/07
  • VG Darmstadt, 28.03.1996 - 8 E 373/95

    Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung ; Anspruch auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2006 - L 8 AS 425/06
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